Kürzung einer betrieblichen Altersversorgung
Dem Anspruch eines Versorgungsempfängers auf richtige Berechnung seiner Ausgangsrente auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung - und damit die Überprüfung der Wirksamkeit einer Ablösung einer früheren, günstigeren Versorgungsordnung - kann der Einwand der Verwirkung aus § 242 BGB nicht entgegengehalten werden (BAG, Urteil vom 13.10.2020, Az.: 3 AZR 246/20; Pressemitteilung 36/20).
Der Kläger war seit 1955 bei der Beklagten beschäftigt. Die betriebliche Altersversorgung bei der Beklagten war seit dem Jahr 1979 durch eine Betriebsvereinbarung (BV 1979) geregelt. Diese wurde 1988 durch eine weitere Betriebsvereinbarung (BV 1988) geändert. Dabei wurde jedes Dienstjahr der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit nach Inkrafttreten der BV 1988 mit 0,2 % des Arbeitseinkommens bewertet, statt wie zuvor mit 0,4 %. Der Kläger schied 2003 aus dem Arbeitsverhältnis aus und bezieht seither eine Betriebsrente von der Beklagten. Der Kläger verlangt die Zahlung einer höheren Ausgangsbetriebsrente, da die Halbierung der künftigen Steigerungsbeträge durch die BV 1988 unzulässig sei. Die Beklagte hält dem Begehren den Einwand der Verwirkung entgegen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung insoweit zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg und führte zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist der Anspruch des Klägers auf Berechnung seiner Ausgangsrente und damit die Überprüfung der Wirksamkeit der Ablösung der BV 1979 durch die BV 1988 nicht aus dem aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsatz der Verwirkung ausgeschlossen. Der Kläger verfolgt ein Recht, dass durch eine Betriebsvereinbarung eingeräumt wurde. Dieses ist nach § 77 Abs. 4 Satz 3 BetrVG dem Einwand der Verwirkung entzogen. Zu den von der Beklagten vorgebrachten Gründen für die Ablösung der früheren Betriebsvereinbarung sind weitere Feststellungen erforderlich.