Drogenkonsum rechtfertigt fristlose Kündigung

Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin („Crystal Meth“) gefährden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dabei ist es völlig unerheblich, ob der Fahrer die Droge inneroder außerhalb seiner Arbeitszeit zu sich genommen hat. So lautet ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Im konkreten Fall hatte ein LKW-Fahrer am Samstag im privaten Umfeld Amphetamin und Methamphetamin zu sich genommen. Am darauffolgenden Montag trat er wieder seinen Dienst als Fahrer an. Einen Tag später wurde bei ihm im Rahmen einer Verkehrskontrolle der Drogenkonsum festgestellt. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit dem LKW-Fahrer fristlos. Hiergegen klagte der Fahrer mit der Begründung, dass es keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit gegeben hätte.

Während die Vorinstanzen die Kündigung noch für unwirksam hielten, wies das BAG die Klage des LKW-Fahrers ab. Die Vorinstanzen hätten bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die sich aus der Einnahme dieser Drogen für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers typischerweise ergebenden Gefahren nicht hinreichend gewürdigt. Ob die Fahrtüchtigkeit des Klägers tatsächlich beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand, sei unerheblich.

BAG, 10.10.2016 – 6 AZR 471/15