Praxistipp:

Das Besprechungsergebnis zu den Gemeinsamen Grundsätzen für Bestandsprüfungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB IV finden Sie hier.

Bestandsprüfungen nicht bei Entgeltersatzleistungen

Beginnend mit dem 1. Januar 2017 hat die Krankenkasse Meldungen des Arbeitgebers oder anderer Meldepflichtiger einer automatisierten inhaltlichen Prüfung im Abgleich mit ihren Bestandsdaten zu unterziehen. Stellt sie Fehler fest, hat sie die festgestellten Abweichungen mit dem Meldepflichtigen aufzuklären. Die Bestandsprüfungen der einzelnen Verfahren starten zu unterschiedlichen Zeitpunkten.

Nun haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung beschlossen, dass Bestandsprüfungen – analog zum Zahlstellen-Meldeverfahren – beim EEL-Verfahren (Entgeltersatzleistungen) nicht anzuwenden sind. Im EEL-Verfahren erhalten die Arbeitgeber durch die maschinelle Rückantwort der Krankenkassen bereits Kenntnis über vorgenommene Änderungen gemeldeter fachlicher Werte. Geplant war ursprünglich, dass die Bestandsprüfungen im EEL-Verfahren ab dem 1. Januar 2019 beginnen sollten.