Steuerklassenwahl und-wechsel 2018

Wahlmöglichkeiten bei Ehegatten

Steuerklassenwahl bei Ehegatten

Ehegatten können seit 2018 für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden möchten. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn einer der Ehegatten keinen Arbeitslohn bezieht. Sind beide berufstätig, können Sie entscheiden, ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Kombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte ca. 60 Prozent und der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.

Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Kombination III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen bleibt es daher unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden. Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen. Ein Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2018 bietet ausführliche Informationen.

Auswirkung der Steuerklassenwahl auf Entgelt-/Lohnersatzleistungen

Sie sollten Ihre Mitarbeiter darauf hinweisen, dass die Entscheidung über die Steuerklassenwahl auch die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt!

Praxistipp

Das vom BMF aktuell bereitgestellte Merkblatt zur Steuerklassenwahl mit dem Stand 24. November 2017 beginnt einleitend mit dem Satz: „Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können…“. Die Voraussetzung, dass „beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen“ müssen, ist ab 2018 entfallen und deshalb nicht mehr zutreffend.