Praxistipp:

Hinsichtlich einer möglichen Bindungsdauer sind zudem die Vorgaben des BAG zu beachten. So wäre bei einer einmonatigen Qualifizierungsmaßnahme eine Bindungsdauer von max. 6 Monaten zulässig, bei einer zweimonatigen Fortbildung könnte der Mitarbeiter höchstens für 1 Jahr verpflichtet werden, im Unternehmen zu verbleiben - es zählt immer der Einzelfall.

Fortbildungskosten: Bindungsdauer und Rückzahlungspflicht

Um auf den Wandel am Arbeitsmarkt und die Bedürfnisse von Unternehmen zu reagieren, ist am 1. Januar 2019 das Qualifizierungschancengesetz in Kraft getreten. Nach dem Zweck des Gesetzes sollen Arbeitnehmer durch Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen fit für den digitalen Wandel gemacht werden. An den Schulungskosten hat sich der Arbeitgeber häufig zu beteiligen. Welche Bindungswirkungen und Rückzahlungspflichten zu beachten sind, stellen wir Ihnen nachfolgend vor.

Wann können Fortbildungskosten zurückverlangt werden?

Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte können Arbeitgeber als Ausgleich für die finanziellen Aufwendungen von einem sich vorzeitig vom Unternehmen abwendenden Arbeitnehmer grundsätzlich die Kosten der Fortbildung ganz oder zeitanteilig zurückverlangen, wenn sich die aufgewendeten Kosten nicht amortisiert haben. Voraussetzung ist aber immer, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Für eine wirksame Vereinbarung müssen die Vorteile der Fortbildung für den Arbeitnehmer und die Bindungsdauer an den Arbeitgeber in einem angemessenen Verhältnis stehen. Zudem werden Weiterbildungsvereinbarungen in aller Regel als allgemeine Geschäftsbedingungen angesehen, weshalb eine Wirksamkeitsprüfung nach den strengen Maßstäben der §§ 305 ff. BGB vorzunehmen ist.

Ein voller oder anteiliger Kostenerstattungsanspruch setzt immer voraus, dass der Arbeitnehmer durch die Fortbildung einen geldwerten Vorteil erlangt, der z. B. darin liegen kann, dass der Arbeitnehmer nach abgeschlossener Fortbildung eine höhere Vergütung erhält, diese zum betrieblichen Aufstieg genutzt werden kann, oder dass die erworbenen Kenntnisse auch bei anderen Arbeitgebern eingesetzt werden können. Kommt die Fortbildung nur dem Arbeitgeber zugute, besteht generell kein Rückzahlungsanspruch.

Zudem kann eine Kostenerstattung laut Bundesarbeitsgericht nur verlangt werden, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich dem Arbeitnehmer zuzuordnen ist (BAG, Urteil vom 28. Mai 2013, 3 AZR 103/12). Baut der Arbeitgeber beispielsweise Personal ab und kündigt betriebsbedingt, sind betroffene Mitarbeiter nicht zur Rückzahlung verpflichtet.