Förderung der betrieblichen Weiterbildung

Höhe von Förderung und Zuschüssen

Höhe der neuen Weiterbildungsförderung: Die Unternehmensgröße spielt nicht nur bei den Voraussetzungen für die neue Förderung sondern auch beim Umfang der Übernahme der Weiterbildungskosten durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) eine wichtige Rolle. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten werden Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

  • von nicht mehr als 10 Stunden mit dem Faktor 0,25,
  • von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,50 und
  • von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt.

Die Übernahme der Kosten erfordert grundsätzlich eine Beteiligung des Arbeitgebers. Sonstige Weiterbildungskosten werden nur übernommen, wenn sie zusätzlich entstehen, d. h. ohnehin anfallende Kosten (z. B. für Fahrten zur Arbeitsstätte) werden nicht erstattet.

Neue Arbeitsentgeltzuschüsse: Neben der Beteiligung an den Weiterbildungskosten durch die BA gibt es u. U. auch neue Arbeitsentgeltzuschüsse. Diese werden gezahlt, wenn Arbeitnehmer während der regulären Arbeitszeit an der Weiterbildung teilnehmen. Der Zuschuss errechnet sich aus dem für diese Zeit gezahlten Entgelt (berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt) und beinhaltet auch einen pauschalen Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Wie auch die Beteiligung an den Weiterbildungskosten ist der Arbeitsentgeltzuschuss abhängig von der Unternehmensgröße. Für berufsabschlussbezogene Weiterbildungen können wie bisher bis zu 100 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts übernommen werden.

 

Praxistipp:

Wenden Sie sich bei Fragen rund um die neue Weiterbildungsförderung an Ihre ört­liche Agentur für Arbeit und nehmen Sie das neue Beratungsangebot in Anspruch, um Qualifizierungs­bedarfe in Ihrem Unternehmen frühzeitig zu erkennen und mit zielgerichteten Weiterbildungen gegenzusteuern.