Keine Zuschläge bei Freizeitausgleich

Ein Arbeitnehmer, der Überstunden durch Freistellung abbaut, erhält für diese Zeiten nur den tariflichen Stundenlohn. Wenn Zeiten der Freistellung auf einen Sonn- oder Feiertag fallen, sind dafür keine Zeitzuschläge zu leisten. So lautet ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Ein Fluglotse verlangte von seinem Arbeitgeber die Zahlung von tariflichen Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen, da sein Stundenabbau ausschließlich Zeiten betraf, in denen er laut Schichtplan zu Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und/oder Nachtarbeit eingeteilt war.

Die Zeitgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto ist nach Auffassung des BAG lediglich eine abstrakte Recheneinheit, die für sich gesehen keinen Aufschluss darüber gibt, wie sie erarbeitet wurde. Deshalb kommt es für den Abbau eines Arbeitszeitkontos nur noch auf die Höhe des Zeitguthabens in der maßgeblichen Recheneinheit an. Der Abbau eines Arbeitszeitkontos durch Freizeitausgleich vollzieht sich – soweit durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist – dergestalt, dass errechnet wird, wie viel „freier Zeit“ die auf dem Arbeitszeitkonto angesammelten Stunden entsprechen. Die vom Kläger verlangten Zeitzuschläge seien nur für „geleistete“ Arbeit zu zahlen. Der Kläger hat an den Tagen, für die er Zuschläge begehrt, jedoch nicht gearbeitet. Allein der Umstand, dass er im Schichtplan ursprünglich für Arbeit zu zuschlagspflichtigen Zeiten eingeteilt war, reicht nicht aus.

BAG, Urteil vom 19.9.2018, 10 AZR 496/17