Praxistipp:

Eine Übersicht über die bilaterale Abkommen über Soziale Sicherheit außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums finden Sie auf den Seiten der DVKA.

Deutsch-Ukrainisches SV-Abkommen

Am 7. November 2018 haben Deutschland und die Ukraine ein Sozialversicherungsabkommen (SV-Abkommen) unterzeichnet. Durch das Abkommen wird der soziale Schutz, v. a. im Bereich der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, koordiniert. Es enthält Regelungen zur Vermeidung der Doppelversicherung in beiden Staaten. So gelten für Arbeitnehmer sowie deren Arbeitgeber grundsätzlich die Rechtsvorschriften desjenigen Staates, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Für vorübergehend im anderen Staat eingesetzte Arbeitnehmer wird sichergestellt, dass sie weiterhin im sozialen Sicherungssystem ihres bisherigen Beschäftigungsstaates integriert sind; der Entsendezeitraum kann bis zu 24 Kalendermonate betragen.

Darüber hinaus sieht das Abkommen die uneingeschränkte Zahlung von Renten in den anderen Staat vor (Leistungsexportprinzip). Die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch können durch Zusammenrechnung der in beiden Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt werden (Erfüllung der Wartezeit). Auch im Bereich der Unfallrenten ist das Abkommen die Grundlage dafür, dass Zahlungen in uneingeschränkter Höhe in den jeweils anderen Staat geleistet werden können.

Damit das Abkommen in Kraft treten kann, bedarf es noch der Zustimmung der parlamentarischen Gremien in beiden Staaten.