Gefährdungsbeurteilung zum Mutterschutz

Die schwangerschaftsspezifische Gefährdungsbeurteilung ist seit der Novellierung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) am 1. Januar 2018 für jeden Arbeitsplatz verpflichtend (§ 10 MuSchG). Die Übergangsfrist für den Nachweis einer solchen Beurteilung ist zum 31. Dezember 2018 ausgelaufen. Liegt diese ab 2019 nicht für jeden Arbeitsplatz vor, drohen hohe Bußgelder. Das gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit von einem Mann oder einer Frau ausgeübt wird.

Die Gefährdungsbeurteilung ist an keine bestimmte Form gebunden. Wichtig ist, dass ihr Ergebnis und der Bedarf an Schutzmaßnahmen dokumentiert werden. Der Arbeitgeber ist laut § 27 MuSchG verpflichtet, die zuständige Aufsichtsbehörde über eine ihm gemeldete Schwangerschaft zu informieren. Der Arbeitsplatz muss anschließend für die schwangere oder stillende Frau so eingerichtet werden, dass keine Gefährdungen für die Gesundheit bestehen. Als Grundlage hierfür dienen die Maßnahmen, die im Vorfeld durch die schwangerschaftsspezifische Gefährdungsbeurteilung festgelegt wurden.