Anpassung der Geringfügigkeitsrichtlinien

Zum Jahreswechsel wurden die Geringfügigkeitsrichtlinien der Spitzenverbände der Sozialversicherung von 2014 der aktuellen Rechtslage angepasst. Die dauerhafte Verlängerung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen auf drei Monate und weitere gesetzliche Änderungen machten eine Aktualisierung der Richtlinien erforderlich. Zu berücksichtigen waren auch mehrere Urteile der obersten Bundesgerichte.

Zentrale Anpassungspunkte:

Eingearbeitet wurde u. a. die dauerhafte Verlängerung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung ab 1. Januar 2019 auf 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage. Analog zur Änderung bei der kurzfristigen Beschäftigung gilt die Zeitgrenze von 3 Monaten auch für ein vorübergehendes unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen.

Bei der bundeseinheitlichen Arbeitsentgeltgrenze von 450 EUR handelt es sich nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts um einen Monatswert, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht.

In den neuen Geringfügigkeitsrichtlinien wird ebenfalls dargestellt die kalenderjährliche Berücksichtigung steuerfreier Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) und § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zur Prüfung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung.

Eine Zunahme grenzüberschreitender Beschäftigungen machte Ausführungen zur Pauschalbeitragspflicht in der Krankenversicherung bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung von Arbeitnehmern aus einem anderen EU-/ EWR-Mitgliedstaat sowie der Schweiz erforderlich.

In den neuen Richtlinien wird klargestellt, dass unter den 3 Monaten, die eine kurzfristige Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt werden darf, sowohl Kalender- als auch Zeitmonate zu verstehen sind. Für die Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungszeiten sind volle Kalender- und Zeitmonate jetzt mit 30 Tagen zu berücksichtigen.

Kurzfristige Beschäftigungen sind grundsätzlich mit den Abgabegründen 10, 30 oder 40 zu melden. Die Abgabegründe 13 und 34 gelten nicht. Aufgenommen wurde außerdem der Wegfall der Jahresmeldung für kurzfristige Beschäftigungen aufgrund des Sechsten SGB IV-Änderungsgesetzes seit dem 1. Januar 2017.