Praxistipp:

Für Arbeitnehmer im Homeoffice sind Wege in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus, die sie aufgrund von privaten Tätigkeiten zurücklegen, z. B. der Weg zur Toilette oder Küche, weiterhin nicht versichert.

Unfallversicherung im Homeoffice

Unfälle bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Bundessozialgericht hat nun auch den Unfallversicherungsschutz für Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten, deutlich gestärkt (BSG, Urteil vom 27. November 2018, B 2 U 8/17 R).

Im konkreten Fall ging es um einen Versicherungsmakler, der nachts auf dem Weg in den Keller gestürzt war und sich dabei verletzte. Die Berufsgenossenschaft hatte den Sturz nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Begründung: Zwischen privat und geschäftlich genutzten Räumen bestehe kein Versicherungsschutz für zurückgelegte Wege. Der Makler zog vor Gericht und hat nun, anders als vor den ersten Instanzen, vom BSG Recht bekommen.

Dies hatte bereits am 31. August 2017 in einem anderen „Treppenunfall“ geurteilt, dass das Vorliegen eines Arbeitsunfalls nicht schon deshalb verneint werden dürfe, weil die öffentlich zugängliche Treppe dem Unternehmen bzw. seinen Betriebszwecken nicht wesentlich diene:

Eine Friseurmeisterin hatte in ihrer Wohnung Geschäftswäsche gewaschen und war in der Diele vor der Waschküche gestürzt. Zwar hatte das BSG bis zu dieser Entscheidung u. a. auch auf das Kriterium der „objektiven“ Nutzungshäufigkeit des Unfallorts abgestellt. In diesem Zusammenhang hat das BSG aber bereits auf rechtliche Schwierigkeiten bei Unfällen hingewiesen, die sich in Räumen oder auf Treppen ereignen, die weder eindeutig der Privatwohnung noch der Betriebsstätte zugeordnet werden können.

Dementsprechend hat der Senat seine Rechtsprechung im "Maklerfall" konkretisiert und entschieden, dass bei der Feststellung eines Arbeitsunfalls im häuslichen Bereich künftig die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben zu wollen, den Ausschlag gibt und nicht mehr vorrangig auf die eher quantitativ zu bestimmende Häufigkeit der betrieblichen oder privaten Nutzung des konkreten Unfallorts abzustellen ist. Diese Überprüfung wird nun Aufgabe des Landessozialgerichts sein.