Vergütung von Reisezeiten bei Entsendung

Wird ein Beschäftigter von seinem Arbeitgeber vorübergehend zur Arbeit ins Ausland geschickt, muss er die für die Hin- und Rückreise erforderliche Zeit i. d. R. wie Arbeitszeit vergüten. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Geklagt hatte ein technischer Mitarbeiter einer Baufirma, der von seinem Arbeitgeber vom 10. August bis 30. Oktober 2015 nach China entsandt wurde. Dieser buchte auf Wunsch des Mitarbeiters für die Hin- und Rückreise einen Flug in der Business Class mit einem Zwischenstopp in Dubai statt eines Direktflugs in der Economy-Class. Für die vier Reisetage wurde dem Mitarbeiter die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden gezahlt, insgesamt 1.149,44 EUR brutto. Der Kläger wollte hingegen weitere 37 Stunden vergütet haben, da die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur Arbeitsstelle in China und zurück zu vergüten sei.

Das BAG entschied, dass bei einer vorübergehenden Entsendung ins Ausland die Hin- und Rückreise zur auswärtigen Arbeitsstelle ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgt und die hierfür erforderliche Reisezeit daher i. d. R. als Arbeitszeit zu vergüten ist. Erforderlich ist dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt. Da die Vorinstanz keine ausreichenden Feststellungen zum Umfang der tatsächlich erforderlichen Reisezeit des Klägers getroffen hat, wurde der Fall zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

BAG, Urteil vom 17.10.2018, 5 AZR 553/17