Erstattung von Umzugskosten: Höchstbeiträge steigen

Zieht ein Arbeitnehmer aus beruflicher Veranlassung um, kann der Arbeitgeber die dadurch verursachten Umzugskosten in gewissen Grenzen steuerfrei erstatten. Denn Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen, werden grundsätzlich als Werbungskosten anerkannt. Die Obergrenzen für den Ansatz von Werbungskosten bilden die im Bundesumzugskostengesetz (BUKG) genannten Höchstbeträge. Bis zu diesen Höchstbeträgen darf der Arbeitgeber Umzugskosten erstatten, ohne dass Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge darauf zu entrichten sind. Übernimmt der Arbeitgeber die Umzugskosten nicht oder nur teilweise, können die (darüber hinaus) vom Arbeitnehmer getragenen Kosten in dessen Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Höchstbeträge werden zum 1. März 2020 angehoben.

Steuerfrei erstattet werden können die tatsächlichen Umzugskosten (Speditions- und Reisekosten, Wohnungsvermittlungskosten, ggf. Mietentschädigung bei einer Überschneidung von Mietverhältnissen). Über diese Kosten muss der Arbeitnehmer Belege vorlegen, die der Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen hat.

Umzugsbedingte Unterrichtskosten für die Kinder des Arbeitnehmers dürfen bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei erstattet werden. Auch diese Aufwendungen sind nachzuweisen und in den Entgeltunterlagen zu dokumentieren. Darüber hinaus bleiben für den Arbeitnehmer sowie seine Familienangehörigen sonstige Umzugsauslagen (§ 10 Abs.1 BUKG) steuerfrei. Hierbei handelt es sich um Pauschbeträge, die nicht einzeln nachgewiesen werden müssen.