Kinderkrankengeld 2021: Anspruch ausgeweitet

Einschränkungen und Dauer des Anspruchs

Einschränkungen des Anspruchs

Kinderkrankengeld wird nur gezahlt, sofern keine Lohnzahlung oder andere Leistungen erbracht werden und auch nur, wenn Arbeitspflicht bestanden hätte.

Wer wegen kurzzeitiger unverschuldeter Verhinderung von der Arbeit fernbleiben muss, aber gem. § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) trotzdem für bis zu fünf Arbeitstage einen Vergütungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber hat, kann für diese Zeit kein Kinderkrankengeld erhalten. Und auch wenn der Arbeitgeber eine bezahlte Freistellung aufgrund Tarif- oder Arbeitsvertrag gewährt, ruht der Anspruch auf das Kinderkrankengeld. Die Tage, an denen der Anspruch ruht, sind auf die Höchstanspruchsdauer anzurechnen.

Dauer des Anspruchs

Der Gesetzgeber hat vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie die Anspruchsdauer auf Kinderkrankengeld im Vergleich zur bisherigen Regelung verdoppelt: Im Kalenderjahr 2021 hat jeder Elternteil für jedes Kind für die Dauer von bis zu 20 Arbeitstagen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Bei Alleinerziehenden beträgt der Anspruch bis zu 40 Arbeitstagen je Kind. Der Anspruch muss nicht am Stück genommen werden.

Wie bisher besteht eine Jahresobergrenze, die aber ebenso ausgeweitet wurde: Maximal kann jeder Elternteil im laufenden Kalenderjahr für insgesamt 45 Arbeitstage Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen, Alleinerziehende für höchstens 90 Arbeitstage.

Auch im Jahr 2021 ist es im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich, den Anspruch auf Kinderkrankengeld auf den jeweils anderen Elternteil zu übertragen.