Brexit - Auswirkungen auf die soziale Sicherung

Ausblick

Im Grunde genommen bleibt zumindest für Deutschland im Hinblick auf die Krankenversicherung alles, wie es war; lediglich das zugrunde liegende Regelwerk, das die Anwendbarkeit des Sozialgesetzbuchs bestimmt, hat sich geändert.

Allerdings enthält der Partnerschaftsvertrag (in Artikel SSC.11 Nr. 2) eine Klausel, nach der jeder Mitgliedstaat der EU für sich selbst bis zum Tag des Inkrafttretens (dies dürfte der Tag nach der abschließenden Zustimmung durch das EU-Parlament sein) entscheiden und der EU mitteilen kann, ob und ggf. in welchem Umfang er von dieser Regelung abweichen will. Es bleibt also abzuwarten, ob die übrigen EU-Mitgliedstaaten sich ähnlich wie Deutschland verhalten werden.

Praxistipp

Für Bürger des Vereinigten Königreichs wird es zukünftig eine EHIC in neuem Design (voraussichtlich ohne den europäischen Bezug in Form von Farbe und Sternen) geben, die derzeit aber noch nicht vorliegt. Bis diese zur Verfügung steht, kann bei vorübergehenden Aufenthalten in EU-Mitgliedstaaten die bisherige EHIC oder eine Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) genutzt werden.

Zu beachten ist allerdings, dass Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zukünftig nicht mehr erfasst werden!

Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) hat auf ihren Internetseiten bereits einige Informationen veröffentlicht. Es ist zu empfehlen, diese Informationen im Hinblick auf weitere Aktualisierungen auch in den nächsten Wochen im Auge zu behalten.