Brexit - Auswirkungen auf die soziale Sicherung

Geltungsbereich Austrittsabkommen

Bestandsfälle – also Sachverhalte, die bereits im Jahr 2020 begonnen haben – sind vom Austrittsabkommen gedeckt. Wesentliche Voraussetzung war und ist nach wie vor, „dass die betroffene Person sich weiterhin in einer unveränderten Situation mit Bezug sowohl zum Vereinigten Königreich als auch zu einem EU-Mitgliedstaat befindet“.

Ein im Sommer 2020 nach Großbritannien entsandter Arbeitnehmer – unterstellt, die grundsätzlichen Entsendevoraussetzungen sind erfüllt – kann dort auch im Jahr 2021 weiter seiner Beschäftigung nachgehen. Die deutschen Rechtsvorschriften sind weiterhin für ihn anwendbar, solange sich an der Grundsituation nichts ändert. Selbst eine kurzzeitige Unterbrechung (von maximal einem Monat) ist dabei unschädlich. Eine Verlängerung der A1-Bescheinigung im Jahr 2021 falls z. B. die maximale Entsendezeit von 24 Monaten noch nicht ausgeschöpft ist – ist ebenfalls unter den genannten Bedingungen weiterhin möglich, da der zugrundeliegende Sachverhalt bereits im Jahr 2020 begonnen hat.