Befristung von Arbeitsverhältnissen

Der von CDU, CSU und SPD ausgehandelte Koalitionsvertrag sieht vor, dass die Möglichkeiten der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen deutlich eingeschränkt werden. Befristungen mit Sachgrund sollen dagegen im Wesentlichen unverändert möglich sein.

Grund genug aus Arbeitgebersicht, sich mit den Regelungen für eine Befristung mit Sachgrund vertraut zu machen, denn anders als bei den sachgrundlosen Befristungen enthält der Koalitionsvertrag an diesem Punkt keine Reformpläne.

Gründe für eine Befristung

Die Befristung eines Arbeitsvertrages, die im Voraus schriftlich vereinbart werden muss, ist gem. § 14 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) dann möglich, wenn diese durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund kann in den Fällen vorliegen, die aus der nebenstehenden Übersicht "Gründe für eine Befristung" zu entnehmen sind.

Kettenbefristungen werden eingeschränkt

Die Koalitionäre haben sich darüber hinaus vorgenommen, die v. a. im öffentlichen Dienst üblichen Kettenbefristungen deutlich und effektiv einzuschränken. Deshalb soll die Befristung eines Arbeitsverhältnisses auch mit Sachgrund schon dann nicht mehr zulässig sein, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis, ausdrücklich auch in Form eines Leiharbeitsverhältnisses, mit einer Gesamtdauer von wenigstens fünf Jahren bestanden hat. Arbeitgeber werden dann vor einer befristeten Einstellung genau prüfen müssen, ob der Bewerber zuvor schon in ihrem Betrieb als Leiharbeitnehmer eingesetzt wurde.