Reisekosten: Neue Auslandspauschalbeträge ab 2018

Seit dem 1. Januar 2018 gelten neue Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen für Arbeitnehmer, die aus beruflichen und betrieblichen Gründen im Ausland für ihren Arbeitgeber unterwegs sind. So haben sich beispielsweise für Belgien, Dänemark und Teile Frankreichs Änderungen ergeben.

Bei eintägigen Reisen ins Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedene Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) Folgendes: Bei der Anreise vom Inland ins Ausland oder vom Ausland ins Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird. Bei der Abreise (vom Ausland ins Inland oder vom Inland ins Ausland) ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend. Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Nähere Informationen zu den aktualisierten Pauschbeträgen finden Sie hier.