Keine Entgeltfortzahlung für zweite Erkrankung

Eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit hinzutritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur dann, wenn die erste Erkrankung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung begann. So urteilte nun das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Im vorliegenden Fall war die klagende Arbeitnehmerin aufgrund eines psychischen Leidens vom 7. Februar bis zum 18. Mai 2017 arbeitsunfähig erkrankt. Für die ersten sechs Wochen leistete ihr Arbeitgeber Entgeltfortzahlung, anschließend erhielt sie Krankengeld. Am 19. Mai 2017 unterzog sich die Arbeitnehmerin einer länger geplanten gynäkologischen Operation. Die behandelnde Ärztin bescheinigte ihr hierfür als Erstbescheinigung eine Arbeitsunfähigkeit vom 19. Mai bis zum 16. Juni 2017. Für die Zeit nach der Operation verlangte die Klägerin von ihrem Arbeitgeber Entgeltfortzahlung, da die erste Arbeitsunfähigkeit am Tag zuvor geendet habe. Der Arbeitgeber berief sich dagegen auf einen einheitlichen Verhinderungsfall. Das BAG wies die Klage ab. Die Arbeitnehmerin müsse im Streitfall darlegen und beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der weiteren Arbeitsunfähigkeit bereits geendet hatte. Dies ist der Klägerin nicht gelungen.

BAG, Urteil vom 11. 12. 2019, 5 AZR 505/18