Corona: Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld

Arbeitszeitkonten und Leiharbeitnehmer

Arbeitszeitkonten

Betriebe, die flexible Arbeitszeiten und Arbeitszeitkonten einsetzen, müssen vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkonten ausgleichen. Besteht bei Arbeitnehmern ein Plus auf dem Arbeitszeitkonto, so muss dies zunächst für den Ausgleich des Arbeitsausfalls herangezogen werden, bevor für diesen Mitarbeiter Kurzarbeitergeld geleistet werden kann. Seit dem 1. März – befristet bis zum Jahresende 2020 – müssen jedoch keine Minusstunden mehr aufgebaut werden, selbst wenn die Arbeitszeitvereinbarung zwischen den Betriebsparteien dies grundsätzlich vorsieht.

Leiharbeitnehmer

Leiharbeitnehmer wurden auch bislang schon bei der Ermittlung der im Betrieb Beschäftigten mit berücksichtigt. Allerdings erhielten sie im Fall von Kurzarbeit kein Kurzarbeitergeld, sondern von dem Verleiher die Vergütung fortgezahlt (Annahmeverzug des Verleihers). Mit der Kurzarbeitergeldverordnung (KugV) werden Leiharbeitnehmer in das Leistungsrecht des Kurzarbeitergeldes aufgenommen. Antragsberechtigt – und auszahlungspflichtig – hinsichtlich des Kurzarbeitergeldes für diese Arbeitnehmer sind ihre jeweiligen Verleiherbetriebe.

Praxistipp

Sind in Ihrem Betrieb Leiharbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen, setzen Sie sich daher bitte mit den Verleihern in Verbindung.