Corona: Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld

Kurzarbeit und Auszubildende

Muss in einem Betrieb Kurzarbeit angeordnet werden, bleiben Auszubildende zunächst außen vor, denn der Betrieb muss seiner Ausbildungspflicht so weit wie möglich nachkommen. Bevor ein Ausbildungsbetrieb gegenüber Auszubildenden Kurzarbeit vorgibt, muss er deshalb zunächst alle Möglichkeiten einer ordnungsgemäßen Durchführung der Ausbildung ausgeschöpft haben. Dazu gehört u. a.:

  • Umstellung des Lehrplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte
  • Rückversetzung in die Lehrwerkstatt
  • Versetzung in eine andere Abteilung
  • Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen
  • Zusammenschluss mit anderen Ausbildungsbetrieben

Nur wenn diese Maßnahmen nicht greifen und keine andere Möglichkeit zur Fortsetzung der Ausbildung mehr besteht, kann im Ausnahmefall auch Kurzarbeit für Auszubildende in Betracht kommen. Auszubildende haben faktisch keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Sollte jedoch im Ausnahmefall Kurzarbeit angeordnet werden müssen, haben Auszubildende anders als die übrige Belegschaft einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für die Dauer von mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz, BBiG). Ausbildungs- und Tarifverträge können jedoch abweichende Fristen vorgeben.

Auszubildenden, die zeitnah nach Beendigung ihres Berufsausbildungsverhältnisses eine versicherungspflichtige (befristete oder unbefristete) Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber aufnehmen, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden.

Praxistipp

Bei mangelhafter oder gar nicht mehr durchgeführter Ausbildung können Auszubildende Schadenersatzansprüche gegenüber dem Ausbildungsbetrieb geltend machen.