Corona-Krise: Steuerliche Erleichterungen für Betroffene

Die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmer erhalten die Möglichkeit, Steuerforderungen zinslos stunden zu lassen. Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Unternehmen und Steuerpflichtige können beim Finanzamt bis zum 31. Dezember 2020 Anträge

  • auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern (bislang aber noch nicht der Lohnsteuer, da sie ja der Arbeitnehmer getragen hat) sowie
  • auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen.

Dabei sollen die Finanzämter die Anträge nicht ablehnen, wenn die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind von den Finanzämtern keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden.

Wird dem Finanzamt aufgrund des Antrags des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Zahlungspflichtige unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im o. g. Sinne abgesehen werden. Außerdem sind die im Zeitraum vom 19. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31. Dezember 2020 zu erlassen.

Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind aber besonders zu begründen.