Teilnahme am Firmenfitnessprogramm steuerbegünstigt

Die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge gilt auch, wenn Beschäftigte auf Kosten ihres Arbeitgebers an einem Firmenfitnessprogramm teilnehmen können. So lautet ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).

In dem entschiedenen Fall ermöglichte ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern, im Rahmen eines Firmenfitnessprogramms in verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren. Hierzu erwarb er einjährige Trainingslizenzen, für die monatlich jeweils 42,25 EUR zzgl. Umsatzsteuer zu zahlen waren. Die teilnehmenden Arbeitnehmer leisteten einen Eigenanteil von zunächst 16, später 20 EUR. Der Arbeitgeber ließ die Sachbezüge bei der Lohnbesteuerung außer Ansatz, da diese ausgehend von einem monatlichen Zufluss unter die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge fielen. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, den Arbeitnehmern sei die Möglichkeit, für ein Jahr an dem Firmenfitnessprogramm teilzunehmen, „quasi in einer Summe“ zugeflossen, weshalb die 44-EUR-Freigrenze überschritten sei. Es unterwarf die Aufwendungen für die Jahreslizenzen abzüglich der Eigenanteile der Arbeitnehmer dem Pauschsteuersatz von 30 Prozent.

Laut BFH ist der geldwerte Vorteil den teilnehmenden Beschäftigten als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen. Der Arbeitgeber habe sein vertragliches Versprechen unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung monatlich fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeit erfüllt. Unter Berücksichtigung der von den Arbeitnehmern geleisteten Eigenanteile sei daher die 44-EUR-Freigrenze eingehalten worden, sodass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme am Firmenfitnessprogramm nicht zu versteuern sei.

BFH, Urteil vom 7. 7. 2020, VI R 14/18*

* Das Bundesfinanzministerium hat das BFH-Urteil mit Schreiben vom 11. Februar 2021 zur Anwendung zugelassen.