Bonusprogramme noch ein Stück attraktiver

Es wird in jedem Unternehmen gern gesehen, wenn die Beschäftigten sich bewusst ernähren und sportlich aktiv sind. Ein hohes gesundheitliches Wohlbefinden kommt über gesteigerte Motivation, Einsatzbereitschaft und Arbeitszufriedenheit auch dem Unternehmenserfolg zugute. Nicht zuletzt reduziert eine gesunde Belegschaft krankheitsbedingte Ausfallzeiten und wirkt daher kostensenkend.

Umso unverständlicher, dass von einem ursprünglichen Krankenkassenbonus für gesundheitsbewusstes Verhalten von beispielsweise 150 EUR – je nach zu versteuerndem Einkommen und individuellen Steuermerkmalen – nach der Steuererklärung nur 130, 120 oder gar nur 100 EUR übrig bleiben und der Belohnungscharakter dadurch getrübt wird. Aber damit ist jetzt Schluss, zumindest in Teilen.

Nicht betrieblich, sondern individuell

Ansatzpunkte für ein gesünderes Unternehmen bietet nicht nur die betriebliche Gesundheitsförderung, bei deren Umsetzung Interessierte tatkräftig von der BKK unterstützt werden. Auch solche Maßnahmen der Gesundheitsförderung, die die Arbeitnehmer selbst organisiert wahrnehmen und im Rahmen von Bonusprogrammen gefördert bekommen, haben positive Effekte. Umso erfreulicher ist es, dass sich diese Bonuszahlungen jetzt nicht mehr in jedem Fall negativ bei der Einkommensteuer auswirken. Es geht hierbei um im Rahmen von Bonusprogrammen zur Förderung des gesundheitsbewussten Verhaltens erstattete Kosten, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit vorab privat finanziert worden sind. Die Finanzverwaltung stufte diese Zahlungen der Krankenkassen bisher als Beitragserstattungen ein, die die unschöne Eigenschaft haben, dass sie den Sonderausgabenabzug vermindern und daher die Steuerlast erhöhen. Doch: Der positive Effekt der Bonusprogramme auf das gesundheitsbewusste Verhalten wird zukünftig in Teilen nicht mehr durch negative Steuereffekte zunichtegemacht.