Kopftuchverbot im Job möglich

Arbeitgeber dürfen das Tragen von Kopftüchern und anderer religiöser, politischer und weltanschaulicher Zeichen in ihrem Unternehmen verbieten. Voraussetzung ist aber, dass solche Zeichen im Unternehmen generell untersagt sind und dass es gute Gründe dafür gibt. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in zwei Urteilen.

Ein Verbot ausschließlich für das Tragen von Kopftüchern ist demnach nicht möglich. Eine solche Vorgabe ist diskriminierend und damit unzulässig, selbst wenn zum Beispiel Kunden dies wünschten. Wenn es ein Verbot im Unternehmen geben soll, dann muss der Arbeitgeber seinen ausdrücklichen Wunsch nach diskriminierungsfreier Neutralität im Unternehmen formulieren und damit unterschiedslos alle entsprechenden Äußerlichkeitsgestaltungen untersagen. Die Neutralitätsabsicht muss in einer innerbetrieblichen Regel formuliert und mit dem Betriebsrat abgestimmt werden.

In Deutschland sind Kopftücher am Arbeitsplatz im Prinzip erlaubt, Einschränkungen sind aber möglich. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit solcher Regelungen in Privatunternehmen müssen sich deutsche Gerichte künftig an die Klarstellungen des EuGH halten.

EuGH, 14.3.2017, C-157/15 + C-188/15