Aktuelles zum Datenaustausch

Neuer Personengruppenschlüssel

N euerungen im Meldeverfahren sind keine Seltenheit. Auch jetzt haben sich wieder einige Änderungen ergeben. Dies sind beispielsweise Auswirkungen des Flexirentengesetzes auf das Melderecht, die Einführung eines Kennzeichens für ausländische Saisonarbeitnehmer oder der verspätete Start des elektronischen A1-Verfahrens.

Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit – neuer Personengruppenschlüssel „120“

In der letzten BKK Service-Ausgabe haben wir Sie über die Auswirkungen der Flexirente auf die Sozialversicherung und die damit einhergehenden Änderungen im Meldeverfahren informiert. Im Rahmen der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung am 8.3.2017 wurden hinsichtlich des neuen Personengruppenschlüssels (PGR) „120“ weitere Klarstellungen getroffen: Die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten, besteht nicht nur für Bezieher einer Vollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze, sondern auch für die Arbeitnehmer, die

  • auf Grundlage beamtenrechtlicher Vorschriften oder Grundsätze,
  • aufgrund entsprechender kirchenrechtlicher Regelungen oder
  • im Sinne der Regelung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

nach Erreichen einer Altersgrenze eine Versorgung beziehen. Sofern von diesen Personen auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet wird, sind diese ebenfalls mit dem PGR „120“ zu melden. Die Beschreibung des PGR „120“ wurde in den „Gemeinsamen Grundsätzen zum Meldeverfahren“ entsprechend angepasst. Arbeitnehmer, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung erhalten haben und auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, sind weiterhin mit dem PGR „101“ zu melden.