Rente und Hinzuverdienst ab 1. Juli 2017

Jahreshinzuverdienstgrenze bei Vollrenten wegen Alters

Ab dem 1.7.2017 gibt es keine monatlichen Hinzuverdienstgrenzen mehr. Für Bezieher einer vorgezogenen Vollrente wegen Alters ist dann eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR pro Kalenderjahr maßgebend.

Der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR wird das Einkommen des Kalenderjahres gegenübergestellt, das während des Rentenbezugs erzielt wird. Die volle Jahreshinzuverdienstgrenze wird also auch in dem Kalenderjahr zugrunde gelegt, in dem die Rente beginnt oder in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, selbst wenn dies unterjährig geschieht. Eine nur anteilige Berücksichtigung der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR ist in keinem Fall vorgesehen.

Dies lässt Rentnern viel Gestaltungsspielraum bei der Verteilung ihres monatlichen Hinzuverdienstes: So hat bspw. ein Hinzuverdienst von dreimal 2.000 EUR monatlich im Rahmen einer kürzeren Projektarbeit keinen Einfluss auf die Rente, solange im Jahr insgesamt nicht über 6.300 EUR hinzuverdient werden. Verdient der Rentner aber in einem Kalenderjahr bereits vor Jahresende mehr als 6.300 EUR hinzu, kann dies dazu führen, dass eine Rente in Monaten gemindert wird, in denen kein Hinzuverdienst mehr erzielt wird.

40-Prozent-Anrechnung über Hinzuverdienstgrenze

Übersteigt der Bruttoverdienst im Kalenderjahr 6.300 EUR, so wird der über diesem Grenzwert liegende Teil des Hinzuverdienstes zu 40 % (und oberhalb des sogenannten Hinzuverdienstdeckels zu 100 %) auf die Rente angerechnet. Somit sinkt die Brutto-Rente für jeden oberhalb von 6.300 EUR verdienten Euro um 40 Cent. Die Teilrente wird errechnet, indem der über 6.300 EUR liegende Hinzuverdienstanteil bestimmt und durch zwölf geteilt wird. 40 % des so errechneten Betrages werden von der monatlichen Vollrente abgezogen.