Sabbatical – Auszeit vom Job

Besonderheiten bei der SV-Pflicht

Teilzeit-/Ansparmodell

Die Beschäftigung Ihres Arbeitnehmers ist grundsätzlich nur dann sv-pflichtig, wenn er tatsächlich arbeitet und Sie ihm dafür Entgelt zahlen. Bei Sabbaticals im Rahmen von Teilzeit- oder Ansparmodellen ist das nicht der Fall: Aus den Arbeitszeitkonten wird zwar für die Zeit des Sabbaticals ein Arbeitsentgelt gezahlt, Ihr Arbeitnehmer arbeitet aber in der Regel während des Sabbaticals nicht. Demzufolge besteht dem Grunde nach auch keine SV-Pflicht. Es gibt aber Sonderregelungen für Freistellungsphasen. Der Gesetzgeber hat die Rahmenbedingungen dafür geschaffen, dass ein sv-pflichtiges Beschäftigungsverhältnis auch während eines Sabbaticals fortbestehen kann (§ 7 Abs. 1a SGB IV).

Voraussetzungen sind erfüllt

Sind diese Voraussetzungen für das Fortbestehen der sv-pflichtigen Beschäftigung erfüllt, ergeben sich Besonderheiten bei der Fälligkeit und der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge. Die Fälligkeit dieser Beiträge für die in das Wertguthaben überführten Arbeitsentgelte Ihres Arbeitnehmers wird auf die Zeit der Auszahlung während des Sabbaticals verschoben. Die Sozialversicherungsbeiträge führen Sie also erst bei der Auflösung des Wertguthabens ab.

Voraussetzung sind nicht erfüllt

Sind die Voraussetzungen für das Fortbestehen der sv-pflichtigen Beschäftigung nicht erfüllt, ergeben sich sozialversicherungsrechtlich die gleichen Folgen wie bei einem Sabbatical im Rahmen des Freistellungsmodells / unbezahlten Urlaubs. Das ist bereits bei Abschluss der Vereinbarung über ein Wertguthaben zu berücksichtigen. Die sv-pflichtige Beschäftigung endet einen Monat nach dem Beginn des Sabbaticals. In diesem Fall wird die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge nicht auf die Zeit der Auszahlung des Wertguthabens aufgeschoben. Sie sind sofort bei der Einzahlung in das Wertguthaben fällig.