Teilzeitarbeit: Aktuelle Entwicklungen

Tarifliche Regelungen

Sowohl durch Betriebsvereinbarung als auch durch einen Tarifvertrag können die Parteien besondere Regelungen zur Teilzeitarbeit, zu betrieblichen Ablehnungsgründen oder auch zum Rückkehrrecht treffen – eine bislang eher selten genutzte Möglichkeit. Jedoch hat der Tarifabschluss in der Metallbranche zu Jahresbeginn gezeigt, was heute bereits möglich ist. Unter anderem wurde vereinbart:

  • Alle Vollzeitbeschäftigten können ihre Arbeitszeit befristet von 35 auf 28 Stunden in der Woche reduzieren, und zwar für die Dauer von sechs Monaten bis zu zwei Jahren. Die Verkürzung darf wiederholt werden.
  • Der Arbeitgeber darf die Reduzierung der Arbeitszeit ablehnen, wenn mehr als 10 % der Arbeitnehmer in seinem Betrieb ihre Arbeitszeit vorübergehend verkürzen wollen oder bereits 18 % in Teilzeit arbeiten, aber auch aus anderen, tarifvertraglich festgelegten Gründen.
  • Arbeitgeber dürfen die Arbeitszeit für andere Beschäftigte nach einem festgelegten Verfahren bis auf 40 Stunden in der Woche erhöhen, wobei noch weitere Zugeständnisse gelten, z. B. wenn in einem Betrieb Fachkräftemangel herrscht.
  • Eine deutliche Neuerung dieses Tarifwerkes ist, dass Betriebe diese Quotenregelung nicht anwenden müssen, wenn sie stattdessen das Modell eines betrieblichen Arbeitszeitvolumens vereinbaren. Dabei wird die Anzahl der Beschäftigten mit einer Wochenstundenzahl von 35,9 multipliziert. Der Betrieb kann dann beliebig viele Mitarbeiter in einer eigentlich übertariflichen 40-Stunden- Woche beschäftigen, solange das betriebliche Arbeitszeitvolumen insgesamt nicht überschritten wird. Durch diese Regelung kann jeder Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit vorübergehend verkürzt, anderen Arbeitnehmern ermöglichen, ihre Arbeitszeit zu verlängern.

Der Abschluss dieses Tarifvertrages, der weit über den recht engen gesetzlichen Rahmen hinausgeht, könnte durchaus Signalwirkung für weitere Branchen haben.