Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Kurzfristige Entgeltminderung bis zu drei Monaten

Die Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) endet, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die JAEG nicht mehr übersteigt. Das Ende der Versicherungsfreiheit tritt dann unmittelbar ein. Mit dem Tag, an dem die Änderung eintritt, durch die die JAEG unterschritten wird, besteht dann Versicherungspflicht. Ausnahmen gelten, wenn andere Regelungen den Eintritt der Versicherungspflicht verhindern (z. B. bei über 55-jährigen Beschäftigten), sowie bei Entgeltminderungen durch Kurzarbeit oder bei stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (in diesen Fällen bleibt der eigentliche Entgeltanspruch unberührt).

Neu ist, dass zukünftig auch andere Entgeltminderungen nicht zur Versicherungspflicht führen, wenn sie nur von kurzer Dauer sind. In der Gesamtschau – so die neuen „Grundsätzlichen Hinweise“ – kann dann nicht von einem regelmäßig geminderten Entgelt ausgegangen werden. In aller Regel führt daher eine Minderung des Arbeitsentgelts für nicht mehr als drei Monate für sich alleine nicht schon zum Eintritt von Versicherungspflicht, wenn der Beschäftigte bislang wegen Überschreitens der JAEG versicherungsfrei war. Dies gilt nicht bei Teilzeitbeschäftigungen während der Elternzeit oder einer Pflegezeit.