BGF-Maßnahme als Arbeitslohn

Abwägung Arbeitslohn ja oder nein?

Die steuerliche Qualifikation des Arbeitslohns setzt einen kausalen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und der Vergütung voraus. Auch geldwerte Vorteile für Sachzuwendungen führen zur Steuerpflicht. Vorteile sind aber dann nicht steuerpflichtig, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nicht als Entlohnung, sondern als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen. Der BFH hat in einigen Entscheidungen das überwiegend eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers durchaus bejaht, z. B.

  • bei unentgeltlichen Vorsorgeuntersuchungen,
  • bei Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen wie die Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen sowie von betriebseigenen Dusch- und Badeanlagen,
  • bei Maßnahmen zur Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit, wenn die Notwendigkeit der Maßnahmen zur Verhinderung krankheitsbedingter Arbeitsausfälle durch Auskünfte des medizinischen Dienstes einer Krankenkasse bzw. Berufsgenossenschaft oder durch Sachverständigengutachten bestätigt wird.

Gemischte Aufwendungen

Grundsätzlich ist es auch möglich, eine Aufteilung von Sachzuwendungen in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse vorzunehmen. Eine Aufteilung scheidet jedoch aus, wenn die jeweiligen Veranlassungszusammenhänge so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist und daher von einer einheitlichen Zuwendung auszugehen ist.