Praxistipp

Aus dem Urteil ergeben sich im Umkehrschluss für die Praxis durchaus Kriterien, die für das Verneinen von Arbeitslohn bei entsprechenden Maßnahmen sprechen:

  • Mitarbeiter werden arbeitsrechtlich verpflichtet, an der Sensibilisierungswoche teilzunehmen (keine freiwillige Teilnahme),
  • Schwerpunkt des Programms ist es, ein verändertes Führungsverhalten anzustoßen bzw. einen anderen Umgang miteinander,
  • Teilnahme wird auf die Arbeitszeit angerechnet,
  • Teilnehmer müssen nicht Urlaub nehmen oder ihr Zeitguthaben aufwenden,
  • Teilnehmer müssen die Fahrtkosten nicht selbst tragen, sondern sie werden vom Arbeitgeber übernommen.

BGF-Maßnahme als Arbeitslohn

Steuerfreie Gesundheitsvorsorge versus Arbeitslohn

Im Urteilsfall konnte (als kleiner Trost) die Kostenübernahme der Sensibilisierungswoche nach § 3 Nr. 34 EStG zum Teil als steuerfrei behandelt werden. Innerhalb der Grenzen des § 3 Nr. 34 EStG kann es zunächst gleichgültig sein, ob eine Maßnahme steuerfrei ist oder überhaupt zum Arbeitslohn zählt. Doch diese Grenze ist – wie auch im Urteilsfall – schnell überschritten. Dann wiederum ist es doch wichtig, dafür zu plädieren, eine Sachzuwendung gar nicht erst als Lohn zu werten, um die Steuerfreiheit für eine weitere Maßnahme zu bewahren. Dazu sollte der Arbeitgeber die Gesundheitsmaßnahme(n) genau dokumentieren und diese als Unterlagen aufbewahren.

Nach der Steuerbefreiungsnorm des § 3 Nr. 34 EStG sind steuerfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen, soweit sie 500 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen.