Homeoffice − Arbeitsrechtliche Regelungen

Unfall im Homeoffice

Grundsätzlich gilt, dass auch bei Unfällen im Homeoffice die gesetzliche Unfallversicherung eintritt, wenn die Handlungstendenz für die betrieblich veranlasste Tätigkeit im Vordergrund steht. Die Faustregel lautet: Alles, was im Homeoffice in keinem direkten Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit steht, ist auch nicht gesetzlich unfallversichert.

Daraus folgt, dass z. B. Versicherungsschutz besteht, wenn der Arbeitnehmer im Homeoffice während eines beruflichen Telefonats stürzt, und zwar auch, wenn er auf dem Weg zum häuslichen Arbeitsplatz ist, um dort dienstliche Aufgaben zu erledigen (BSG, Urteil v. 27. 11. 2018, B 2 U 28/17 R). Das BSG hat in dieser Entscheidung zwei für die Praxis erhebliche Aspekte hervorgehoben:

  • Die Außentür eines Wohnhauses gilt nicht wie üblich als „Grenze“, ab der Versicherungsschutz besteht. Der Arbeitsbereich im Wohnhaus/in der Wohnung ist damit grundsätzlich vom Unfallversicherungsschutz erfasst.
  • Auch auf Treppen, die mal privat und mal dienstlich genutzt werden, gilt der Unfallversicherungsschutz.

Wer sich jedoch einen Kaffee aus seiner Küche an den heimischen Schreibtisch holt und dabei stürzt, ist wie auf dem Gang zur Nahrungsaufnahme nicht gesetzlich unfallversichert. Wer im Büro die Toilette aufsucht, ist auf dem Weg dorthin gesetzlich unfallversichert, nicht jedoch im Homeoffice. Auch ein Sturz auf dem Weg von der Kita zum Homeoffice ist im Gegensatz zum Weg von der Kita an den betrieblichen Arbeitsplatz nicht versichert.