Kurzarbeit − aktuelle Fragen und Antworten

Die Zahl der Betriebe in Deutschland, die bis Mitte April 2020 Kurzarbeit angemeldet haben, ist laut Bundesagentur für Arbeit (BA) auf 725.000 gestiegen. Dennoch bestehen in vielen Betrieben nach wie vor große Unsicherheiten zum rechtlichen Umgang mit dem Kurzarbeitergeld (KUG). In Ergänzung zu unserem Schwerpunktartikel im letzten BKK Service 2/2020 geben wir im Folgenden Antworten auf weitere aktuelle Fragen zu dieser Thematik.

Ein Betrieb hat die Mindestanforderungen für Kurzarbeitergeld (mind. 10 Prozent der Belegschaft mit mehr als 10 Prozent Bruttolohnausfall) erreicht. Gilt der Anspruch auch für die weiteren Beschäftigten des Betriebes, die den geforderten Mindestausfall nicht haben?

Ja, der Anspruch gilt dann auch für alle übrigen Arbeitnehmer mit einem Entgeltausfall von weniger als 10 Prozent, sofern die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ist es möglich, nur für einzelne Abteilungen Kurzarbeit zu beantragen?

Die Beantragung von Kurzarbeit kann auch auf einzelne technisch und organisatorisch eigenständige Abteilungen des Betriebes beschränkt sein und muss nicht für den gesamten Betrieb gelten.

Wie lange zahlt die Arbeitsagentur das Kurzarbeitergeld?

Aktuell gilt für das Kurzarbeitergeld eine maximale Bezugsdauer von 12 Monaten. Eine Sonderregelung besteht jedoch für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2019 Kurzarbeitergeld bezogen haben, für diese ist der Bezugszeitraum auf bis zu 21 Monate verlängert worden – längstens bis 31. Dezember 2020. Liegen auf dem gesamten Arbeitsmarkt außergewöhnliche Verhältnisse vor, kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) durch Rechtsverordnung die Bezugsdauer bis auf 24 Monate verlängern. Mit dem sog. Arbeit-von-Morgen- Gesetz, das am 28. Mai 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist, wurde eine zusätzliche Verordnungsermächtigung in das SGB III aufgenommen, die bereits bei Teilstörungen auf dem Arbeitsmarkt eine zeitlich befristete Verlängerung auf bis zu 24 Monate ermöglicht; eine solche Rechtsverordnung müsste allerdings durch die gesamte Bundesregierung erlassen werden.

Müssen Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit während des Kurzarbeitergeldbezugs aufzeichnen?

Für die Zeit, in der Kurzarbeit angemeldet ist, müssen Arbeitszeit- Aufzeichnungen geführt werden, um die Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit nachweisen zu können. Dies gilt auch, wenn sonst Vertrauensarbeitszeit im Betrieb üblich ist. Der Verantwortung für die Arbeitszeit-Dokumentation trägt grundsätzlich der Arbeitgeber.

Wie sind die Voraussetzungen für ein erhöhtes Kurzarbeitergeld?

Für das Kurzarbeitergeld gelten befristet vom 1. März bis 31. Dezember 2020 erhöhte Leistungssätze, wenn es für eine längere Dauer als drei Monate gezahlt wird. Nach dem sog. Sozialschutz-Paket II, das am 28. Mai 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist, beträgt es

  • ab dem vierten Monat des Leistungsbezugs: 77 Prozent der Differenz zum regulären Netto-Entgelt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind bzw. 70 Prozent der Differenz zum regulären Netto-Entgelt für alle anderen Arbeitnehmer;
  • ab dem siebten Monat des Leistungsbezugs: 87 Prozent der Differenz zum regulären Netto-Entgelt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind bzw. 80 Prozent der Differenz zum regulären Netto-Entgelt für alle anderen Arbeitnehmer.

Als Bezugsmonate im Sinne dieser Vorschrift gelten Monate mit Bezug von Kurzarbeitergeld ab dem März 2020. Voraussetzung ist, dass beim Empfänger von Kurzarbeitergeld im jeweiligen Bezugsmonat das Ist-Entgelt auf 50 Prozent oder weniger des Soll-Entgelts reduziert worden ist. Es ist also nicht erforderlich, dass bereits in den vergangenen Bezugsmonaten eine Reduzierung des Ist-Entgelts auf 50 Prozent des Soll-Entgelts stattgefunden hat, sondern es kommt auf die Verhältnisse im Monat der Auszahlung an. Die erhöhten Leistungssätze sind unabhängig von eventuellen tariflichen oder freiwilligen Zuschüssen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld zu gewähren.

Kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer Urlaub aus dem laufenden Jahr nimmt, um Kurzarbeit zu verhindern?

Um Kurzarbeit zu verhindern, müssen Arbeitnehmer laut BA aufgrund der Corona-Krise bis zum 31. Dezember 2020 nicht ihren Urlaub aus dem laufenden Kalenderjahr nehmen. Etwas anderes gilt, wenn es sich um Resturlaub aus dem Vorjahr handelt: Dieser muss in der Regel vor Beginn der Kurzarbeit abgebaut werden. Sofern jedoch der Urlaub z. B. durch Eintragung in die Urlaubsliste, durch Urlaubsplan oder Betriebsferien auf einen Zeitraum festgelegt ist, der von der Kurzarbeit erfasst wird, und von der vorgesehenen Urlaubsplanung nur wegen der Kurzarbeit abgewichen werden soll, liegt insoweit vermeidbarer Arbeitsausfall vor.

Kann das Urlaubsgeld infolge Kurzarbeit gekürzt werden?

Für die Berechnung des Urlaubsentgelts darf sich der Bezug von Kurzarbeitergeld grundsätzlich nicht negativ auswirken. Das Urlaubsentgelt berechnet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs. Ist es durch die Einführung von Kurzarbeit zu Verdienstkürzungen gekommen, werden diese für die Berechnung nicht berücksichtigt (§ 11 Abs. 1 S. 3 Bundesurlaubsgesetz – BUrlG).

Haben geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer auch Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Nein, da sie nicht arbeitslosenversicherungspflichtig sind.