Befristete Anpassungen beim Elterngeld

Eltern, die wegen der Corona-Krise vorübergehend weniger verdienen, sollen keine Nachteile beim Elterngeld hinnehmen müssen. Das „Gesetz für Maßnahmen beim Elterngeld aus Anlass der Covid-19-Pandemie“ ist am 28. Mai 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Folgende Änderungen, die rückwirkend ab dem 1. März 2020 gelten und bis zum 31. Dezember 2020 befristet sind, werden u. a. umgesetzt:

Übt ein Elternteil eine systemrelevante Tätigkeit aus, so kann sein Bezug von Elterngeld auf Antrag aufgeschoben werden. Ist es nicht möglich, die Elterngeldmonate zwischen dem 1. März und 31. Dezember 2020 zu nehmen, können diese bis spätestens zum 30. Juni 2021 angetreten werden.

Der Partnerschaftsbonus bleibt bestehen, auch wenn ein Elternteil infolge der aktuellen Situation mehr oder weniger arbeitet als geplant. Der Bonus ist eine zusätzliche Leistung, die an Mütter und Väter ausgezahlt wird, die beide in Teilzeit arbeiten und sich gemeinsam um die Kindererziehung kümmern.

Familien und werdende Eltern, die infolge der Corona-Maßnahmen Einkommensverluste verzeichnen, haben daraus keinen Nachteil beim Elterngeld. Die Zeiten mit verringertem Einkommen reduzieren das Elterngeld nicht und haben bei einem weiteren Kind auch keinen negativen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes. Konkret heißt das: Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I sowie eine Freistellung zur Kinderbetreuung aufgrund der Corona-Pandemie reduzieren das Elterngeld nicht und fließen auch bei der späteren Berechnung des Elterngeldes für ein weiteres Kind nicht mit ein.