Corona: Erleichterungen für Saisonkräfte

Änderungen bei Minijobs

Auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungen gibt es in den Kalendermonaten von März bis Oktober 2020 Erleichterungen. Anstelle eines dreimaligen ist ein fünfmaliges unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR möglich. Wird die monatliche Verdienstgrenze danach (ab dem 1. November 2020) überschritten, darf dies wie bisher nicht in mehr als 3 Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres geschehen.

Hintergrund

Übersteigt der Jahresverdienst eines Minijobbers 5.400 EUR (450 EUR x 12 Monate), weil sich der Verdienst in einzelnen Monaten erhöht, liegt nicht automatisch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Ein Minijob bleibt auch dann bestehen, wenn der höhere Verdienst gelegentlich und nicht vorhersehbar gezahlt wird – beispielsweise, weil andere Arbeitnehmer erkrankt sind oder aufgrund der Corona-Pandemie unter Quarantäne stehen und der Minijobber unvorhergesehen die Krankheitsvertretung übernimmt. Für die Prüfung wird ein Zeitraum von 12 Monaten zugrunde gelegt.

Die Höhe des erhöhten Verdienstes spielt keine Rolle, eine betragsmäßige Obergrenze für das Überschreiten gibt es also nicht.

Die Möglichkeit des fünfmaligen, nicht vorhersehbaren Überschreitens der Verdienstgrenze ist auf die Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 2020 begrenzt.