Corona: Erleichterungen für Saisonkräfte

Beschäftigungsbeginn vor dem 1. März 2020

Sofern eine kurzfristige Beschäftigung in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 2020 ausgeübt wird, gilt für die Beurteilung die neue Zeitgrenze von 5 Monaten bzw. 115 Arbeitstagen. Wird die neue Zeitgrenze eingehalten, ist die Beschäftigung sozialversicherungsfrei.

Die Beschäftigung wird zunächst mit den bisherigen Zeitgrenzen beurteilt. Ein kurzfristiger Minijob liegt also vor, wenn die Tätigkeit auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Zum 1. März 2020 erfolgt aufgrund der neuen Regelung eine erneute Beurteilung unter Berücksichtigung der befristet gültigen Zeitgrenze von 5 Monaten bzw. 115 Arbeitstagen – rückwirkend ab Beschäftigungsbeginn.