Betriebsrente darf bei Teilzeitarbeit gekürzt werden

Es stellt keine unzulässige Diskriminierung wegen Teilzeitarbeit dar, wenn zur Berechnung einer Betriebsrente Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur anteilig berücksichtigt werden. Ebenso ist es zulässig, dass eine Höchstgrenze eines Altersruhegeldes bei in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern entsprechend des Teilzeitgrades während des Arbeitsverhältnisses gekürzt wird. So lautet ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Die Klägerin war fast 40 Jahre bei der Beklagten überwiegend in Teilzeit beschäftigt. Sie bezieht auf Grundlage einer Konzernbetriebsvereinbarung ein betriebliches Altersruhegeld. Dessen Höhe hängt vom Einkommen zum Ende des Arbeitsverhältnisses und den zurückgelegten Dienstjahren ab. Bei einem Entgelt für Teilzeitarbeit wird das Einkommen eines Vollzeitbeschäftigten zugrunde gelegt. Dienstzeiten in Teilzeitarbeit werden nur anteilig angerechnet, die Dienstzeit ist auf 35 Jahre begrenzt. Bei der Klägerin sieht die Vereinbarung einen Teilzeitfaktor von 0,9053 vor, obwohl sie insgesamt 34,4 Vollzeitarbeitsjahre gearbeitet hat. Gegen die Berücksichtigung des Teilzeitfaktors klagte die Arbeitnehmerin.

Vor dem BAG hatte die Klägerin keinen Erfolg. Die Berechnung des Altersruhegeldes unter Berücksichtigung eines Teilzeitgrades sei nach Ansicht der Richter wirksam. Eine Benachteiligung der Klägerin wegen der Teilzeitarbeit liege nicht vor, weil ihre Arbeitsleistung nicht in 34,4 Vollzeitarbeitsjahre umgerechnet wurde. Mit einem Arbeitnehmer, der 34,4 Jahre in Vollzeit gearbeitet habe, sei sie nicht vergleichbar. Auch werde sie nicht wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt, weil der ermittelte Teilzeitfaktor auf die Versorgungshöchstgrenze angewandt werde. Sie erhalte ein Altersruhegeld in dem Umfang, der ihrer erbrachten Arbeitsleistung im Verhältnis zur Arbeitsleistung eines gleich lange in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers entspräche.

BAG, Urteil vom 23. 3. 2021, 3 AZR 24/20