Corona-Infektion - ein meldepflichtiger Arbeitsunfall?

Erkrankt ein Mitarbeiter an Corona, sind Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet, dies an die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zu melden. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) gibt nun konkrete Hinweise, wann genau die Meldepflicht einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 besteht.

Laut DGUV kann es sich bei einer Erkrankung mit COVID-19 sowohl um einen Arbeitsunfall als auch um eine Berufskrankheit handeln. Sind Beschäftigte erkrankt und gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sie sich bei der Arbeit infiziert haben, sollten sie ihren Arbeitgeber informieren. Der Arbeitgeber muss die COVID-19-Erkankung der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse unter folgenden Voraussetzungen melden:

  • Eine Infektion mit SARS-CoV-2 ist nachgewiesen.
  • Der Versicherte ist an COVID-19 erkrankt.
  • Bei der Arbeit kam es zu intensivem Kontakt mit einer infizierten Person oder einem größeren Infektionsausbruch.
  • Bei Beschäftigten im Gesundheitswesen, in der Wohlfahrtspflege und in Laboren ist eine Berufskrankheit anzuzeigen. Hierfür stellen die Unfallversicherungsträger ein eigenes Formular zur Verfügung.
  • Bei Beschäftigten in anderen Branchen kann eine Erkrankung an COVID-19 ein Arbeitsunfall sein. Meldepflichtig ist dieser, wenn die Erkrankung zu einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei Tagen oder zum Tode geführt hat.

Auch wenn die Infektion mit dem Corona-Virus zunächst symptomlos oder milde verläuft, sollten alle Tatsachen, die mit der Infektion zusammenhängen, im Verbandbuch des Unternehmens dokumentiert werden.