Änderung beim Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Elektronischer Datenaustausch

Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes durch die Krankenkassen haben Arbeitgeber im Rahmen des elektronischen Datenaustauschverfahrens die hierfür erforderlichen Angaben zu übermitteln. Durch die Änderung der Berechnungsformel für Stundenlohnbezieherinnen müssen Arbeitgeber ab 2021 weniger Daten als zuvor melden. Zusätzlich müssen sie bei unbezahlten, unverschuldeten Fehlstunden an Teiltagen das Nettoarbeitsentgelt für Stundenlohnbezieherinnen nicht mehr fiktiv hochrechnen, sondern können einfach das um die unbezahlten Fehlstunden reduzierte Nettoarbeitsentgelt für diese Tage ansetzen. Dies stellt eine Vereinfachung für die Arbeitgeber dar.

Erstattung über das U2-Verfahren

Arbeitgeber haben – wie bei Zahlung eines Mutterschutzlohns bei einem Beschäftigungsverbot außerhalb der Schutzfristen – Anspruch auf eine vollständige Erstattung des Zuschusses. Diese erfolgt über das U2-Verfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG).

Unterbrechungsmeldung abgeben

Wird die versicherungspflichtige Beschäftigung durch den Bezug von Mutterschaftsgeld mindestens einen vollen Kalendermonat lang unterbrochen, haben Arbeitgeber eine Unterbrechungsmeldung (Abgabegrund „51“) abzugeben.