Änderung beim Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld für gesetzlich Versicherte

Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten von dieser während der Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld. Für Arbeitnehmerinnen wird als Mutterschaftsgeld das durchschnittliche kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate (Berechnungszeitraum) vor Beginn der Schutzfrist gezahlt; es ist auf 13 EUR je Kalendertag begrenzt. Mutterschaftsgeld ist sozialabgaben- und steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.

Dauer der Schutzfrist vor und nach der Entbindung

Die Schutzfrist vor der voraussichtlichen Entbindung beträgt 6 Wochen. Die Schutzfrist nach der Entbindung beträgt 8 Wochen; bei Mehrlings- und Frühgeburten 12 Wochen. Die verlängerte Schutzfrist gilt auch in Fällen, in denen vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt und durch die Frau ein Antrag auf Verlängerung der Schutzfrist gestellt wird.

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber

Liegt das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt der Arbeitnehmerin über 13 EUR, hat der Arbeitgeber für die Zeiten der Schutzfristen zusätzlich zum Mutterschaftsgeld einen Zuschuss zu zahlen. Als Zuschuss ist die Differenz zwischen dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt des Berechnungszeitraums und dem Mutterschaftsgeld zu leisten, sodass der Verdienstausfall der Arbeitnehmerin möglichst vollständig ausgeglichen wird. Auch der Zuschuss ist sozialabgaben- und steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.

Mutterschaftsgeld für Privatversicherte

Privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen erhalten kein Mutterschaftsgeld von den gesetzlichen Krankenkassen. Sie haben Anspruch auf ein reduziertes Mutterschaftsgeld in Höhe von 210 EUR vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Die Arbeitgeber haben ebenfalls einen Zuschuss zu leisten, dieser berechnet sich genauso wie für gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen; hier erfolgt die vollständige Erstattung durch die Kranken-/Ausgleichskasse, an die die Umlagebeiträge zur U2 für die privat versicherte Arbeitnehmerin abgeführt werden.