Aktuelle Änderungen im Steuerrecht

Lohnsteuerpauschalierung

Mit der Anhebung des Mindestlohnes zum 1. Januar 2017 musste auch die Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte erhöht werden. Statt eines durchschnittlichen Tageslohnes von bisher 68 EUR gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 ein Wert von 72 EUR.

Das bedeutet konkret: Für kurzfristig Beschäftigte, die einen Tageslohn bis zu 72 EUR verdienen, kann der Arbeitgeber auf den Abruf der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale und die Abführung einer individuellen Lohnsteuer verzichten (Pauschalsteuersatz 25 Prozent). Ihr Arbeitnehmer hat dadurch keinerlei Abzüge. Um den Status eines steuerlich kurzfristig Beschäftigten mit den entsprechenden Vergünstigungen tatsächlich zu erhalten, sind jedoch folgende Besonderheiten zu beachten:

  • der Arbeitnehmer ist beim Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt,
  • die Dauer der Beschäftigung darf 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigen und
  • der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer darf 72 EUR durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigen.

Als weitere Möglichkeit kommt noch eine Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt in Betracht, wenn sie sofort erforderlich wird (zum Beispiel bei Naturkatastrophen).