Vereinfachtes Verfahren nun gesetzlich legitimiert

Das sogenannte Vereinfachte Verfahren bei der Beitragsabführung zur Sozialversicherung ist mit der Veröffentlichung des „Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes“ (BEG II) am 5. Juli 2017 gesetzlich legitimiert worden. Das Verfahren konnte bereits seit Anfang 2017 von allen Betrieben – neben der bisher gängigen Methode – angewendet werden, ohne dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein mussten. Macht der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung und damit der Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags auf Basis der Echtabrechnung des Vormonats Gebrauch, gilt dies gegenüber allen Einzugsstellen, an die Beiträge zu zahlen sind. Ergeben sich Abweichungen zwischen der tatsächlichen Beitragsschuld und dem verwendeten Wert des Vormonats, ist die Differenz bei der Beitragszahlung im Folgemonat zu verrechnen.