Die bisherigen Regelungen zum Arbeitsschutz aus der „Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz“ wurden überarbeitet und konkretisiert. Die bisherige Verordnung wird außer Kraft gesetzt. Die Arbeitsschutzregeln werden in das Mutterschutzgesetz integriert.
Neu für Arbeitgeber ist die generelle Verpflichtung zur mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob vom jeweiligen Arbeitgeber Frauen oder Schwangere beschäftigt werden.
Verknüpft mit der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz haben Arbeitgeber künftig zu prüfen, welche Tätigkeiten nach Art, Ausmaß und Dauer mutterschutzsensibel sind und deshalb besondere Maßnahmen zum Schutz von schwangeren und stillenden Frauen und ihren Kindern erfordern. Daraus sind entsprechende Schutzmaßnahmen abzuleiten und zu dokumentieren.
Im Falle der tatsächlichen Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin sind wie bisher nach der Mitteilung konkrete Schutzmaßnahmen für die Frau zu erarbeiten und umzusetzen.
Neu ist in diesem Zusammenhang, dass Tätigkeiten, die Schutzmaßnahmen erfordern, zu unterbrechen sind, wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen noch nicht durchgeführt oder die erforderlichen Schutzmaßnahmen noch nicht ergriffen wurden. Alternativ kann die Arbeitnehmerin während dieser Zeit auf einem nicht gefährdenden Arbeitsplatz eingesetzt werden.
Ziel der Neuregelungen ist es, Beschäftigungsverbote aus betrieblichen Gründen zu vermeiden. Die neuen Regeln werden zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.
Um den Arbeitgebern jedoch eine gewisse Anlaufzeit zu gewähren, tritt die mit der Nichtdurchführung der Gefährdungsbeurteilung verbundene Bußgeldvorschrift erst am 1. Januar 2019 in Kraft.
Da zum Redaktionsschluss noch keine detaillierten Erkenntnisse über die durchzuführenden Gefährdungsanalysen bestehen, werden wir das Thema zu gegebener Zeit erneut aufgreifen.