A1-Bescheinigung

Bescheinigung zur Kontrolle

Die A1-Bescheinigung dient im Ausland bei Kontrollen als Nachweis dafür, dass in Deutschland aufgrund der Beschäftigung ein Versicherungsschutz besteht und keine Schwarzarbeit vorliegt.

Arbeitgeber erhalten die A1-Bescheinigung für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer auf Antrag von der zuständigen Krankenkasse. Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig. Dort wird auch geprüft, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung der A1-Bescheinigung vorliegen.

Die A1-Bescheinigung kann aktuell noch in Papierform bei der zuständigen Krankenkasse des Arbeitnehmers beantragt werden. Zum 1. Januar 2018 wurde ein optionales elektronisches Antragsverfahren eingeführt. Seither kann der Antrag aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen oder mittels maschineller Ausfüllhilfen elektronisch gestellt werden.

Die nächste Stufe der Digitalisierung des Verfahrens ist am 1. Juli 2018 gestartet. Seither erfolgen auch die Rückmeldungen der zuständigen Stellen auf die Anträge in digitaler Form, wenn der Antrag elektronisch gestellt worden ist. Die elektronischen Daten aus den Rückmeldungen werden von den Entgeltabrechnungsprogrammen automatisch in ein PDF-Dokument umgewandelt. Arbeitgeber können die A1-Bescheinigung dann selbst ausdrucken.

Das Antragsverfahren in Papierform kann zunächst weiter genutzt werden. Erst ab dem 1. Januar 2019 ist planmäßig das elektronische Verfahren verpflichtend von allen Beteiligten anzuwenden.

Arbeitgeber sollten frühzeitig auf das elektronische Antragsverfahren umstellen. Dann können sie testen, ob es mit ihrem Entgeltabrechnungsprogramm funktioniert – und erleben später keine böse Überraschung.

Praxistipp

  • Achten Sie darauf, dass Ihre Arbeitnehmer die A1-Bescheinigung bei der Tätigkeit im Ausland immer mitführen. Es drohen bei Kontrollen empfindliche Strafen. Einige EU-Länder haben in letzter Zeit die Kontrollen verschärft.
  • Beantragen Sie die A1-Bescheinigung rechtzeitig, damit sie zum Einsatzbeginn des Mitarbeiters vorliegt.
  • Nehmen Sie eine Kopie der A1-Bescheinigung zu den Entgeltunterlagen.