Arbeitgeber tragen halben Zusatzbeitrag

Besonderheiten

Eine Besonderheit ergibt sich bei den Höchst-Beitragszuschüssen für privat versicherte Beschäftigte: In Ermangelung eines kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes wird der halbe durchschnittliche Zusatzbeitragssatz angesetzt (§ 257 Absatz 2 Satz 2 SGB V). Dieser durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird jeweils spätestens zum 1. November vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht; er beträgt für das Jahr 2018 1,0 Prozent.

Ebenso ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag auch weiterhin bei bestimmten Beschäftigtengruppen anzusetzen, wie z. B. bei Geringverdienern (zur Berufsausbildung Beschäftigte mit Entgelt bis 325 EUR monatlich) oder Versicherten, die einen Freiwilligendienst leisten.

Bei Beschäftigungen in der Gleitzone erfolgt die Beitragstragung bekanntermaßen asymmetrisch: Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird von einem verminderten – fiktiven – Arbeitsentgelt berechnet. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers errechnet sich jedoch aus dem tatsächlichen Entgelt; der Beschäftigte trägt nur die Beitragsanteile aus der Differenz bis zum fiktiven Entgelt. In diese besondere Berechnung der Beiträge und Beitragsanteile wird der kassenindividuelle Zusatzbeitrag der Krankenkasse des Beschäftigten einbezogen und auf beide Parteien entsprechend der besonderen Regeln aufgeteilt.

An den KV-Beiträgen für Minijobber ändert sich durch die Neuregelung nichts: Für diese Beschäftigungsverhältnisse hat allein der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 13 Prozent des Arbeitsentgelts zu zahlen (Privathaushalte: 5 Prozent). Der Zusatzbeitrag spielt hierbei keine Rolle.

Beiträge von anderen Mitgliedern

Bei Rentnern übernimmt zukünftig der Rentenversicherungsträger die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags, bei privat versicherten Rentenbeziehern die Hälfte des Zusatzbeitrags nach dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz. Für Studenten ändert sich an den KV-Beiträgen nichts: Sie tragen die kassenindividuellen Zusatzbeiträge in voller Höhe selbst.