GmbH-Geschäftsführer versicherungspflichtig

Geschäftsführer einer GmbH sind grundsätzlich als Beschäftigte der GmbH anzusehen und damit sozialversicherungspflichtig. Sind sie zugleich Gesellschafter der GmbH, kommt es nach zwei Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. März 2018 (B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R) auf ihren Einfluss auf die GmbH an.

  • Im ersten Fall verfügte der Geschäftsführer über einen Anteil von 45,6 Prozent am Stammkapital. Eine mit seinem Bruder als weiterem Gesellschafter der GmbH getroffene „Stimmbindungsabrede“ änderte an der Annahme von Sozialversicherungspflicht ebenso wenig etwas wie dessen Angebot an den Kläger, künftig weitere Anteile erwerben zu können. Damit war er abhängig beschäftigt.
  • Im zweiten Fall verfügte der klagende Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 12 Prozent am Stammkapital, eine weiterreichende Sperrminorität oder sonstige Einflussmöglichkeiten auf sein Dienstverhältnis lagen nicht vor.

In beiden Fällen betonten die Kasseler Richter, dass es nicht darauf ankomme, dass ein Geschäftsführer einer GmbH im Außenverhältnis als Organ der Gesellschaft weitreichende Befugnisse habe und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit, z. B. bei den Arbeitszeiten, eingeräumt würden. Entscheidend sei vielmehr der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.