Geschäftsgeheimnisse - neue Regelungen

Was ist ein Geschäftsgeheimnis?

Die Einführung und v. a. die sofortige Wirksamkeit des GeschGehG hat viele Unternehmen mehr oder weniger unvorbereitet getroffen – höchste Zeit also, sich mit den neuen Vorschriften zu beschäftigen und zu prüfen, was sie für den Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse bedeuten und ob in ihren Unternehmen Handlungsbedarf besteht. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, Unternehmen einen besseren Schutz vor Informationsdiebstahl zu geben. Dazu können auch arbeitsrechtliche Maßnahmen beitragen. Vor Einführung des GeschGehG waren Geschäftsgeheimnisse in Deutschland v. a. durch § 17 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) geschützt. Darin wurde der Begriff des Geschäftsgeheimnisses allerdings nicht konkret definiert. Die Rechtsprechung dagegen hat ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis als jede im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehende Tatsache beschrieben, die nicht offenkundig bekannt ist, sondern von der nur ein begrenzter Personenkreis Kenntnis hat und die nach dem eindeutigen, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers auch geheim gehalten werden sollte. Man muss kein Jurist sein, um sich ausmalen zu können, dass Unternehmen vor diesem Hintergrund in gerichtlichen Verfahren oft wenig Erfolg hatten. An dieser Stelle setzt das GeschGehG an.

Nunmehr wird ein Geschäftsgeheimnis erstmals eindeutig und auch etwas einfacher für den betrieblichen Umgang definiert. Nach § 2 Nr. 1 GeschGehG handelt es sich bei einem Geschäftsgeheimnis um eine Information,

  • die geheim und nicht allgemein bekannt ist in Kreisen, die üblicherweise mit solchen Informationen umgehen, und die nicht ohne Weiteres zugänglich ist,
  • die von wirtschaftlichem Wert ist,
  • die mit angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt wird und
  • bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

Neu und von hoher praktischer Bedeutung ist, dass ein Geschäftsgeheimnis nicht mehr wie bisher allein vom bloßen Willen des Unternehmers abhängt, eine Information geheim halten zu wollen. Nach der neuen Rechtslage müssen die rechtmäßigen Inhaber aktiv werden und ihre Information durch angemessene Gegenmaßnahmen schützen. Vereinfacht kann man sagen: Ohne Schutzmaßnahmen liegt kein Geheimnis vor – damit wird das GeschGehG nicht anwendbar sein, wenn Unternehmer ihre Geheimnisse nicht aktiv schützen.

Sicher ist dagegen, dass es Arbeitnehmern gestattet ist, Geschäftsgeheimnisse gegenüber dem Betriebsrat offenzulegen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Mitarbeitervertretung erforderlich ist, § 5 Nr. 3 GeschGehG.

 

Praxistipp

Wenn Sie, sinnvollerweise gemeinsam mit dem Betriebsrat, eine innerbetriebliche Anlaufstelle zur Meldung von rechtswidrigem Verhalten aller Art einrichten, werden sich Ihre Arbeitnehmer kaum auf den gesetzlichen Ausnahmetatbestand berufen können.