Jahressteuergesetz 2019 - geplante Neuregelungen
Die Bundesregierung hat am 8. Mai 2019 ein lange erwartetes Steueränderungsgesetz auf den Weg gebracht („Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“). Das Gesetz soll ab 2020 in Kraft treten. Im Folgenden stellen wir einige der für Arbeitgeber und Arbeitnehmer relevanten Änderungen dar. Einzelne Regelungen des Steueränderungsgesetzes können zwar noch geändert werden, da die Länder, Interessen- und Arbeitgeberverbände sowie die Gewerkschaften hierzu noch Stellung nehmen und Änderungen vorschlagen konnten. Jedoch werden die nachfolgend erläuterten Änderungen im Grundsatz Bestand haben. Sich frühzeitig darauf einzustellen ist ratsam.
Überblick: Geplante Neuregelungen
Aus dem Namen des Steueränderungsgesetzes ergibt sich bereits ein wesentlicher Änderungskomplex: die steuerliche Förderung der Elektromobilität. Dazu sind derzeit
- der vom Arbeitgeber im Betrieb zur Verfügung gestellte Ladestrom für ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug des Arbeitnehmers und
- die vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung
von der Lohn- und Einkommensteuer befreit (§ 3 Nr. 46 EStG). Diese Steuerbefreiung ist weder auf einen Höchstbetrag noch auf eine bestimmte Anzahl der Kraftfahrzeuge begrenzt.
Übereignet der Arbeitgeber eine Ladevorrichtung oder zahlt er dem Arbeitnehmer Zuschüsse zum Erwerb und für die Nutzung einer privaten Ladevorrichtung, können diese Vorteile pauschal mit 25 Prozent besteuert werden. Voraussetzung ist jeweils, dass die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Diese derzeit bis 2020 begrenzten Sonderregelungen sollen bis zum Jahresende 2030 verlängert werden.
Auch die Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Firmenwagenbesteuerung (z. B. Ein-Prozent-Regelung) für die Privatnutzung betrieblicher Elektrofahrzeuge oder extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge soll bis zum Jahr 2030 verlängert werden. Folglich profitiert der Arbeitnehmer auch dann von dieser Regelung, wenn ihm (erst) ab 2021 ein begünstigter Firmenwagen überlassen wird.
Beispiel Halbierung LIstenpreis:
Der Arbeitnehmer erhält als Firmenwagen ein am 1. Januar 2019 angeschafftes begünstigtes Elektro-Kfz, das er auch privat nutzen darf. Der Bruttolistenpreis beträgt 48.440 EUR. Ermittlung privater Nutzungswert:
Bruttolistenpreis Firmenwagen | 48.440 EUR |
Halbierung | 24.220 EUR |
Abgerundet auf volle 100 EUR | 24.200 EUR |
Zugrundezulegender Bruttolistenpreis | 24.200 EUR |
Geldwerter Vorteil für die Privatnutzung (mtl. 1 Prozent) | 242 EUR |
Führt der Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch, sind zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage die tatsächlich entstandenen Anschaffungskosten oder Leasinggebühren des Kfz zu halbieren.
Unternimmt der Arbeitnehmer ein- oder mehrtägige berufliche Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen) im Inland, darf der Arbeitgeber als Verpflegungspauschale bislang 12 EUR oder 24 EUR steuerfrei zahlen. Diese steuerfreien Beträge sollen um je 2 EUR angehoben werden. Alternativ kann der Arbeitnehmer die Verpflegungspauschalen im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten ansetzen. Für beruflich veranlasste Tätigkeiten im Ausland bleibt es bei der jahresbezogenen Festsetzung von Auslandstagegeldern.
Inländische Verpflegungspauschalen (in EUR) | bis 2019 | ab 2020 |
Bei Abwesenheitsdauer von mehr als 8 Stunden sowie für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit | 12 | 14 |
Für mehrtägige Auswärtstätigkeit (24 Stunden) | 24 | 26 |
Arbeitnehmer, die ihre berufliche Tätigkeit vorwiegend auf Kraftfahrzeugen ausüben (z. B. Berufskraftfahrer), können bei Übernachtungen im Fahrzeug folgende Aufwendungen steuerlich ansetzen:
- Gebühren für die Benutzung der sanitären Einrichtungen (Toiletten sowie Dusch- oder Waschgelegenheiten) auf Raststätten und Autohöfen,
- Park- oder Abstellgebühren auf Raststätten und Autohöfen sowie
- Aufwendungen für die Reinigung der eigenen Schlafkabine.
Solche Aufwendungen darf der Arbeitgeber steuerfrei ersetzen. Alternativ kann der Arbeitnehmer sie im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Derzeit muss der Arbeitnehmer solche Aufwendungen mühsam aufzeichnen und einen Durchschnittsbetrag bilden (s. BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2012, BStBl I S. 1249). Zudem muss der Arbeitgeber die Belege aufbewahren. Zur Erleichterung wird hierfür ab 2020 ein Pauschbetrag von 8 EUR pro Kalendertag mit Übernachtung eingeführt; Aufwendungen müssen nicht nachgewiesen werden. Dieser neue Pauschbetrag darf zusätzlich zu den Verpflegungspauschalen angesetzt werden.
Gibt der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer kostenlose oder verbilligte Jobtickets ab, ist der sich ergebende geldwerte Vorteil seit 2019 steuerfrei. Im Gegenzug wird dieser Vorteil auf die als Werbungskosten angesetzte Entfernungspauschale angerechnet. Um dies zu vermeiden, soll für den Arbeitgeber (ebenfalls ab 2019) die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent eingeführt werden.
Zahlen Sie bei einer Fortbildungsveranstaltung zum Beispiel in einem Hotel die Aufwendungen für die Verpflegung (zum Beispiel das Frühstück, Mittag- und/oder Abendessen), ist zu beachten, dass Mahlzeiten, die Sie zur üblichen Beköstigung (= Preis der Mahlzeit bis 60 EUR) des Arbeitnehmers abgeben, nicht zu versteuern sind, wenn der Mitarbeiter eine Verpflegungspauschale in Anspruch nehmen kann. Allerdings wird die Pauschale wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten wie folgt gekürzt: um 20 Prozent für ein Frühstück und um jeweils 40 Prozent für ein Mittag- oder Abendessen der für die 24-stündige Abwesenheit geltenden Tagespauschale. Das entspricht für Auswärtstätigkeiten im Inland einer Kürzung der Pauschale um 4,80 EUR für ein Frühstück und jeweils 9,60 EUR für ein Mittag- und Abendessen.
Beispiel:
Der Arbeitgeber führt eine eintägige auswärtige Fortbildungsveranstaltung für seine Arbeitnehmer durch (Dauer der Veranstaltung: 9 Stunden). Die Kosten für das Mittagessen betragen pro Teilnehmer 30 EUR. Das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mittagessen muss nicht als geldwerter Vorteil versteuert werden, da die Arbeitnehmer Anspruch auf eine Verpflegungspauschale haben. Wegen der Mahlzeitengestellung ist die Verpflegungspauschale allerdings zu kürzen: Pauschale 12 EUR, Kürzung um 9,60 EUR, verbleiben 2,40 EUR. Der Betrag von 2,40 EUR kann vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.
Überlässt ein Arbeitgeber Werkswohnungen kostenlos oder zu einem unter der Vergleichsmiete liegenden Preis, hat der Arbeitnehmer derzeit den geldwerten Vorteil zu versteuern. Um dies zu vermeiden, soll ab 2020 ein Ansatz des geldwerten Vorteils unterbleiben, soweit die vom Arbeitnehmer gezahlte Miete mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 20 EUR je Quadratmeter (Kaltmiete) beträgt.