Arbeitszeiterfassung bereits Pflicht?

Urteil mit Wirkung

Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten haben entsprechende gesetzliche Grundlagen zu schaffen. Allerdings enthält das Urteil des Europischen Gerichtshofes (EuGH) keine konkrete zeitliche Vorgabe, bis wann dies erfolgen soll, weshalb der Umsetzung der richterlichen Vorgaben besonders in der Corona-Krise keine besonders hohe Priorität zukommt.

Arbeitsrechtler warnen jedoch mit Blick auf die Urteilsbegründung schon seit längerem davor, dass die Entscheidung auch ohne eine Änderung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) unmittelbare Wirkung entfalten könne. Denn die Richter haben sich auf Art. 31 Abs. 2 EU-Grundrechte-Charta (GRCh) bezogen, der unmittelbar anzuwenden ist und Arbeitgeber zur Erfassung der Arbeitszeiten verpflichtet, ohne dass der deutsche Gesetzgeber aktiv werden müsste.